Mahn Factory

 
Wir kümmern uns um Ihre offenen Forderungen.
 

Können Sie mir auch gegen meinen Schuldner mit Wohnsitz im Ausland helfen?

Da wir auf die außergerichtliche Streitbeilegung spezialisiert sind, spielt der Wohn- und Firmensitz zunächst keine Rolle. Im Allgemeinen trifft dies auch auf die Verfolgung im gerichtlichen Verfahren (Mahnbescheid) zu, Ausnahmen gibt es hier nur bei einigen Ländern (s. u.).

Wann ist ein deutsches Gericht zuständig?

Voraussetzung hierfür ist ein deutscher Gerichtstand, der in folgenden Fällen gegeben ist:

  • Sie haben mit Ihrem Schuldner einen deutschen Erfüllungsort vereinbart (Art. 5 Nr. EuGVVO I, Art. 5 Nr. 1 LuGVÜ), oder
  • der Erfüllungsort liegt aus anderen Gründen in Deutschland (Art. 5 Nr. 1 EuGVVO, Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ i.V.m. Art. 57 CSIG).
  • Sie haben mit Ihrem Schuldner einen deutschen Gerichtsstand vertraglich vereinbart (Art. 23 EuGVVO I), oder
  • Ihr Schuldner schuldet Ihnen Unterhalt und Sie haben Ihren Wohnsitz im Inland (Art. 5 Nr. 2 EuGVVO I)

In welchen Ländern wird der Mahnbescheid zugestellt?

Bevor ein Mahnbescheid erlassen und damit rechtswirksam werden kann, muss er zugestellt werden.
Die Zustellung des Mahnbescheids im Ausland findet nur statt, wenn der Schuldner seinen Wohn- oder Firmensitz in einem der folgenden Ländern hat: Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Lettland, Litauen Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Zypern (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG).

Im übrigen Ausland vermitteln wir Ihnen gerne einen unserer ausländischen Kooperationspartner und steuern das Verfahren für Sie. Bei weiteren Fragen nehmen Sie Kontakt auf

Was muss bei einem im Ausland zugestellten Mahnbescheid beachtet werden?

Bei einem Mahnbescheid, der im Ausland zugestellt wird, gibt es einige Besonderheiten zu beachten:

  • Die Rücklaufzeiten für den Zustellnachweis können mitunter sehr lange sein.
  • Sie müssen die Zuständigkeit des deutschen Gerichtes belegen können, falls sich die inländische Zuständigkeit nicht, wie in Unterhaltssachen, unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften ergibt (vgl. Art. 5 Nr. 2 EuGVVO I).
  • Der Schuldner hat bei einer Auslandszustellung einen Monat Zeit dem Mahnbescheid zu widersprechen.
  • Sie müssen etwas höhere Kosten verauslagen, da zusätzliche Kosten anfallen: Prüfungsgebühr für das Zustellersuchen durch das Gericht (i.d.R. 20,00 EUR); Zustellauslagen der ausländischen Behörden; ggf. Vorschuss für anfallende Übersetzungskosten (zwischen 150,00 und 250,00 EUR).

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