





Da wir auf die außergerichtliche Streitbeilegung spezialisiert sind, spielt der Wohn- und Firmensitz zunächst keine Rolle. Im Allgemeinen trifft dies auch auf die Verfolgung im gerichtlichen Verfahren (Mahnbescheid) zu, Ausnahmen gibt es hier nur bei einigen Ländern (s. u.).
Voraussetzung hierfür ist ein deutscher Gerichtstand, der in folgenden Fällen gegeben ist:
Bevor ein Mahnbescheid erlassen und damit rechtswirksam werden kann, muss
er zugestellt werden.
Die Zustellung des Mahnbescheids im Ausland findet nur statt, wenn der Schuldner
seinen Wohn- oder Firmensitz in einem der folgenden Ländern hat: Belgien,
Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island,
Israel, Italien, Lettland, Litauen Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen,
Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien,
Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien
und Nordirland, Zypern (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
(AVAG).
Im übrigen Ausland vermitteln wir Ihnen gerne einen unserer ausländischen Kooperationspartner und steuern das Verfahren für Sie. Bei weiteren Fragen nehmen Sie Kontakt auf
Bei einem Mahnbescheid, der im Ausland zugestellt wird, gibt es einige Besonderheiten zu beachten:

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Oliver Völsing Rechtsanwalt |